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BEITRAGSORDNUNG


TC Halle-Ost e. V Halle,28. März 1994
Geändert am 01. Mai 2023

Auf der Grundlage der Satzung des TC Halle-Ost e. V. wurde die Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins sind erst nach Entrichtung von Beiträgen bzw. Gebühren
berechtigt die Tennisplatzanlage am Kanenaer Weg für den Spiel-u. Trainingsbetrieb zu nutzen.

Ziffer 1 Jahresmitgliedsbeiträge
1.1.
Erwachsene, (ab 18. Lebensjahr, Stichtag 30.06. des
lfd. Jahres), die nicht 1 .2. entsprechen 200,00 €
1.2.
Rentner, Studenten, Azubis,
jeder weitere Erwachsene der Familie ohne eigenes Einkommen/Lebenspartner von Mitgliedern nach 1.1.; 130,00 €
1.3.
Kinder und Jugendliche 75,00 €
1.4.
Ruhende Mitgliedschaft 25,00 €
1.5.
Gastspieler 60,00 €

Ziffer 2  Platznutzungsgebühren
2.1.
Eine Benutzung der Tennissportanlage allein durch Nichtmitglieder ist   n i c h t statthaft.
2.2.
Gäste von Mitgliedern, die mit einem oder mehreren Mitgliedern auf der Tennisanlage spielen, zahlen für die
Nutzung eines Platzes ein Gastspielgeld in Höhe von 10,00 € je angefangene Stunde. Nutzen mehrere Gäste
einen gemeinsamen Platz teilt sich die Gebühr entsprechend der Anzahl der Gäste. Das gastgebende
Vereinsmitglied hat die Zahl der Gäste, deren Namen und die Dauer der Spieltätigkeit in dem im Vereinshaus
ausliegendem Nachweisbuch einzutragen. Über die Gastspielgelder erhält das Vereinsmitglied am Ende des
Geschäftjahres eine Rechnung.
2.3.
Mitglieder gemäß Punkt 1 .4. zahlen für die Nutzung eines Platzes eine Spielgebühr in Höhe von 5,00 € je
angefangene Stunde. Der Nachweis hat im ausliegenden Nutzungsbuch zu erfolgen.

Ziffer3 Billigkeitsmaßnahmen
3.1 In begründeten Ausnahmefällen können Gebühren ermäßigt werden.

Ziffer 4 Pflichtstunden
Jedes Vereinsmitglied, ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, haben zur
lnstandsetzung der Platzanlage 3 Pflichtstunden/Jahr abzuleisten. Zu diesem Zweck werden vom Vorstand Termine
für Arbeitseinsätze festgelegt. Außerhalb der vom Vorstand festgelegten Arbeitseinsätze ist die Ableistung von
Pflichtstunden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes möglich.
Vereinsmitglieder, die Pflichtstunden nicht ableisten, haben hierfür einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 10,00 €/Std. (Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Höhe von 5,00 €/Std.) zuzahlen.
Hierüber erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung mit der Beitragsrechnung für das Folgejahr. Für neu
aufgenommene Mitglieder entfällt im Aufnahmejahr die Verpflichtung zur Leistung von Pflichtstunden.

Ziffer5 Zahlungsordnung
Zahlungen an den Verein erfolgen auf der Grundlage von Rechnungen. Der Jahresbeitrag und der finanzielle Ausgleich für nicht geleistete Stunden werden bis 1. März des laufenden Jahres in Rechnung gestellt und sind bis
zum 31 .März des laufenden Jahres fällig. Andere Forderungen des Vereins an die Mitglieder werden gesondert in Rechnung gestellt und zu den entsprechenden Fristen fällig.